Reklamationsordnung der Handelsgesellschaft AMPUL SYSTEM, s.r.o., mit Sitz in Čsl. armády 641/40, 78701 Šumperk, ID 04887557, VAT 04887557, eingetragen im Handelsregister des Kreisgerichts in Ostrava, Abteilung C, Einlage 65494 (im FolgendenAMPUL" oderVerkäufer" genannt).
I. Allgemeine Bestimmungen
(1) Das Reklamationsverfahren wurde in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 89/2012 Slg. über das Bürgerliche Gesetzbuch (im Folgenden als"Bürgerliches Gesetzbuch" bezeichnet) und des Gesetzes Nr. 634/1992 Slg. über den Verbraucherschutz in seiner geänderten Fassung (im Folgenden als"Gesetz" bezeichnet) erstellt und gilt für Verbrauchsgüter (im Folgenden als"Ware" bezeichnet), für die während der Gewährleistungsfrist die Rechte des Käufers aus der Mängelhaftung (im Folgenden als"Ansprüche" bezeichnet) geltend gemacht werden.
(2) Das Beschwerdeverfahren ist ein integraler Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mit dem Abschluss des Kaufvertrags erklärt sich der Käufer mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem vorliegenden Reklamationsverfahren einverstanden und bestätigt, dass er sie zur Kenntnis genommen hat.
3. Der Kunde des AMPUL-Online-Shops ist entweder ein Käufer-Verbraucher im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a) des Gesetzes Nr. 634/1992 Slg. über den Verbraucherschutz (im Folgenden"Käufer-Verbraucher") oder ein Käufer-Unternehmer, der bei Abschluss und Durchführung des Vertrages im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit handelt (im Folgenden"Käufer-Unternehmer"). Der Käufer-Verbraucher und der Käufer-Unternehmer werden im Folgenden gemeinsam als"Käufer" bezeichnet.
4. Der Verkäufer handelt beim Abschluss und bei der Durchführung des Kaufvertrags im Rahmen seines Unternehmens. Der Verkäufer ist ein Unternehmer, der dem Käufer direkt oder über andere Unternehmer Produkte oder Dienstleistungen liefert.
II. Haftung des Verkäufers
(1) Der Verkäufer haftet dem Käufer dafür, dass die Waren bei Erhalt frei von Mängeln sind. Insbesondere haftet der Verkäufer dafür, dass der Käufer die Waren zum Zeitpunkt der Übernahme in Empfang genommen hat:
- sie die zwischen den Parteien vereinbarten Eigenschaften hat und, falls keine Vereinbarung getroffen wurde, die Eigenschaften, die der Verkäufer oder der Hersteller beschrieben hat oder die der Käufer in Anbetracht der Art der Ware und auf der Grundlage der von ihnen durchgeführten Werbung erwartet hat,
- der Gegenstand für den Zweck geeignet ist, für den er nach Angaben des Verkäufers verwendet werden soll oder für den ein Gegenstand dieser Art gewöhnlich verwendet wird,
- der Gegenstand in Qualität oder Ausführung dem vereinbarten Muster oder der vereinbarten Probe entspricht, wenn die Qualität oder Ausführung anhand des vereinbarten Musters oder der vereinbarten Probe bestimmt wurde,
- der Artikel die richtige Menge, das richtige Maß oder Gewicht hat; und
- der Gegenstand den Anforderungen der Rechtsvorschriften entspricht.
(2) Die Waren werden von einer Steuerquittung und bei einigen Produkten von einem Garantieschein begleitet. Liegt den Waren kein Garantieschein bei, wird der Steuerbeleg zur Geltendmachung des Anspruchs verwendet.
III. Haftungsrechte für Mängel an den Waren
(1) Offensichtliche Schäden an den Waren oder ihrer Verpackung während der Lieferung sind unverzüglich mit dem Spediteur zu klären und auf dem Lieferschein (Frachtbrief) zu vermerken. Der Käufer ist nicht verpflichtet, solche Waren vom Spediteur anzunehmen und muss den Verkäufer unverzüglich über die festgestellten Schäden informieren. Am Tag der Abnahme überprüft der Käufer ordnungsgemäß die Unversehrtheit der Waren und die Vollständigkeit des Zubehörs.
2. Im Falle der persönlichen Abholung durch den Käufer ist der Zeitpunkt der Übernahme der Ware der Zeitpunkt des Übergangs der Schadensgefahr an der Ware vom Verkäufer auf den Käufer. Unterlässt der Käufer die Abnahme, so kann er Mängel, die bei der Abnahme feststellbar sind, nur dann geltend machen, wenn er nachweist, dass diese Mängel (z.B. fehlendes Zubehör) bereits bei Gefahrübergang der Ware vorhanden waren. Eine spätere Reklamation wegen Unvollständigkeit der Ware oder äußerer Beschädigung der Ware entzieht dem Käufer nicht das Recht auf Reklamation. Der Verkäufer hat jedoch die Möglichkeit zu beweisen, dass keine Verletzung des Kaufvertrags vorliegt.
(3) Der Käufer/Verbraucher kann die Ware persönlich in allen Filialen des Verkäufers reklamieren oder die reklamierte Ware per Versand an die Adresse AMPUL SYSTEM s.r.o. - Reklamationsabteilung, nám. Jana Zajíce 2817/12, 78701 Šumperk schicken.
4. Macht der Käufer - Verbraucher von seinem Recht Gebrauch, die Mängelbeseitigung durch Reparatur zu verlangen, und ist im Garantieschein zum Zweck der Garantiereparatur der Ware ein anderer Unternehmer als der Verkäufer benannt, dessen Sitz oder Niederlassung sich an demselben Ort wie beim Verkäufer oder an einem dem Käufer näheren Ort befindet, kann der Käufer das Recht auf Garantiereparatur bei dem im Garantieschein genannten Unternehmer ausüben und so die Erledigung seines Anspruchs beschleunigen.
5. Das Recht, das Produkt zu reparieren, kann auch bei der entsprechenden autorisierten Servicestelle ausgeübt werden, der Käufer kann die Waren persönlich oder per Versanddienst liefern. Die Liste der autorisierten Servicestellen ist in der Garantiekarte enthalten, oder der Verkäufer stellt sie dem Käufer auf Anfrage zur Verfügung.
6. Wenn der Käufer die Ware per Transportdienst an den Verkäufer oder an eine Servicestelle sendet, muss der Käufer im eigenen Interesse die reklamierte Ware in geeignetes und ausreichend schützendes Verpackungsmaterial verpacken, das den Anforderungen des Transports entspricht, damit sie während des Transports nicht beschädigt wird. Bei zerbrechlichen Gütern sollte die Sendung mit entsprechenden Symbolen gekennzeichnet werden. Die Sendung sollte die reklamierte Ware (einschließlich des kompletten Zubehörs) enthalten, wir empfehlen, eine Kopie des Kaufbelegs, eine detaillierte Beschreibung des reklamierten Mangels und die korrekten Kontaktdaten des Käufers beizufügen. Bei weißen Großgeräten (Waschmaschinen, Kühlschränken, Geschirrspülern usw.) ist es zweckmäßiger, mit dem Kundendienstzentrum zu vereinbaren, dass ein Servicetechniker den Käufer direkt besucht.
7. Der Käufer ist verpflichtet, nachweisbar zu beweisen, dass die Ware im Online-Shop oder im Geschäft der Gesellschaft AMPUL SYSTEM s.r.o. gekauft wurde. Am besten den Originalkaufbeleg der Ware oder eine ordnungsgemäß ausgefüllte Garantiekarte.
8. Haftungsrechte für Mängel der Ware gelten insbesondere nicht für Fälle, in denen der Mangel oder Schaden bereits eingetreten ist:
- mechanische Schäden an den Waren
- nachgewiesene Manipulationen am Gerät, Naturkatastrophen, mechanische Beschädigungen oder wenn die Siegel entfernt oder beschädigt wurden, wenn die Waren versiegelt sind,
- Stromstöße (sichtbar verbrannte Bauteile oder Leiterplatten), außer bei normalen Abweichungen,
- nachweislich missbräuchliche Verwendung,
- Verwendung entgegen der Gebrauchsanweisung oder den Anweisungen auf der Verpackung oder der Garantiekarte,
- Verwendung entgegen den allgemein anerkannten Regeln der Technik,
- Verwendung unter Bedingungen, die in Bezug auf Temperatur, Staubigkeit, Feuchtigkeit, chemische und mechanische Einflüsse nicht für die vom Hersteller direkt vorgesehene Umgebung geeignet sind oder die sich eindeutig aus der Art des Produkts ergeben,
- nachweislich unprofessioneller Einbau und Betrieb,
- wenn der vorgelegte Garantieschein offensichtliche Anzeichen einer Veränderung der Daten aufweist oder wenn die Ware eine andere Seriennummer trägt als die auf dem Garantieschein angegebene.
9. Die Mängelhaftung des Verkäufers erstreckt sich nicht auf die durch normalen Gebrauch verursachte Abnutzung, bei Waren, die zu einem niedrigeren Preis verkauft wurden, auf den Mangel, für den der niedrigere Preis vereinbart wurde, bei gebrauchten Waren auf einen Mangel, der dem Grad der Nutzung oder Abnutzung entspricht, den die Waren bei der Übernahme durch den Käufer hatten.
10. Ein Mangel, der durch unsachgemäße Montage oder sonstige unsachgemäße Inbetriebnahme verursacht wurde, gilt als Mangel, wenn diese Montage oder Inbetriebnahme im Kaufvertrag vereinbart und vom Verkäufer oder einer anderen Person unter der Verantwortung des Verkäufers durchgeführt wurde.
(11) LCD-Monitore und -Fernsehgeräte müssen den Bestimmungen von ISO 13406-2 entsprechen. Ein LCD-Fernseher oder -Monitor, der mehr als die maximal zulässige Anzahl von fehlerhaften Pixeln oder Clustern aufweist, gilt als fehlerhafte Ware mit der Möglichkeit der Geltendmachung oder Ausübung eines Rechts wegen Verletzung des Kaufvertrags. Die Norm ISO 13406-2 unterteilt Monitore in vier Qualitätsklassen.
Klasse | Typ 1 - weißer Punkt (permanent leuchtende Pixel) | Typ 2 - schwarzer Punkt (permanent unbeleuchteter Pixel) | Typ 3 - farbiger Punkt (dauerhaft nicht beleuchteter Subpixel, der einen Punkt mit einer anderen Farbe als der gewünschten Farbe ergibt) | Cluster (5x5 Pixel Quadrat) Typ 1 | Cluster (5x5 Pixel Quadrat) Typ 2 |
---|---|---|---|---|---|
I. | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
II. | 2 | 2 | 5 | 0 | 2 |
III. | 5 | 15 | 50 | 0 | 5 |
IV. | 50 | 150 | 500 | 5 | 50 |
12. Wenn Verbrauchsmaterialien (z. B. Batterie, Akku, Druckkopf, Projektorlampe) im Lieferumfang enthalten sind oder gekauft werden, haben sie eine normale Lebensdauer von 6 Monaten bei normalem Gebrauch, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben. Das Recht des Käufers, die Ware innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist zu reklamieren, bleibt unberührt. Der Käufer muss jedoch berücksichtigen, dass die Garantie sich nicht auf die Abnutzung der Waren oder ihrer Teile durch normalen Gebrauch erstreckt und nicht mit Haltbarkeit verwechselt werden kann.
13. Für Geschenke, die der Verkäufer dem Käufer im Rahmen des Kaufvertrages für andere bezahlte Waren unentgeltlich zur Verfügung stellt, kann keine über das Gesetz hinausgehende Gewährleistung oder Haftung für Mängel übernommen werden. Im Falle des Rücktritts vom Kaufvertrag ist der Käufer verpflichtet, die geschenkten Waren in ihrem ursprünglichen Zustand an den Verkäufer zurückzugeben.
14. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über die Verpflichtungen zur mangelhaften Leistung im gesetzlich vorgesehenen Umfang zu erteilen (Gewährleistungsschein). Der Garantieschein muss den Namen oder die Firma, die Registriernummer und den Firmensitz des Verkäufers enthalten. Wenn die Beschaffenheit der Sache es zulässt, genügt es, dem Käufer anstelle des Garantiescheins einen Kaufnachweis für die Ware auszustellen, der die gleichen Angaben wie der Garantieschein enthält. Wird eine längere als die gesetzliche Gewährleistungsfrist gewährt, so hat der Verkäufer die Bedingungen und den Umfang der Garantieverlängerung im Garantieschein anzugeben.
IV. Gewährleistungsfrist
(1) Soweit nicht für einzelne Waren eine längere Frist bestimmt ist, kann der Käufer das Recht, einen Mangel an einem Verbrauchsgut geltend zu machen, wie folgt ausüben: a) bei neuen Waren innerhalb von vierundzwanzig Monaten nach Erhalt; b) bei unverpackten Waren innerhalb von vierundzwanzig Monaten nach Erhalt; c) bei Ersatzwaren gemäß § 2168 BGB innerhalb von einundzwanzig Monaten nach Erhalt; d) bei gebrauchten Waren gemäß § 2168 BGB innerhalb von zwölf Monaten nach Erhalt. Zeigt sich der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt, so gilt die Ware als bei Erhalt mangelhaft. Soweit nicht für einzelne Waren etwas anderes bestimmt ist, leistet der Verkäufer demjenigen, der im Rahmen seines Geschäftsbetriebes kauft, eine Beschaffenheitsgarantie von vierundzwanzig Monaten ab Erhalt der neuen und unverpackten Ware, einundzwanzig Monaten ab Erhalt der Ersatzware und zwölf Monaten für gebrauchte Ware.
2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Empfang der Ware durch den Käufer. Die Gewährleistungsfrist verlängert sich um den Zeitraum, in dem die Waren in Reparatur waren. Wird die Ware im Rahmen einer Garantiereparatur ersetzt, läuft die ursprüngliche Garantiezeit weiter.
3. Soll die gekaufte Ware durch einen anderen Unternehmer als den Verkäufer in Betrieb genommen werden, beginnt die Gewährleistungsfrist erst ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme, sofern der Käufer die Inbetriebnahme innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Sache veranlasst und die zur Durchführung der Leistung erforderliche Mitwirkung ordnungsgemäß und rechtzeitig erbracht hat. Das Datum der Inbetriebnahme der Waren ist in dem vom Käufer erhaltenen Inbetriebnahmeprotokoll anzugeben. Der Beginn der Gewährleistungsfrist wird also nur dann verschoben, wenn alle oben genannten Bedingungen erfüllt sind. Ist eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, beginnt die Gewährleistungsfrist mit dem Datum des Erhalts der Ware.
V. Rechte aus Mängeln an den Waren
(1) Weist die Ware nicht die im Artikel Haftung des Verkäufers genannten Eigenschaften auf, so kann der Käufer/Verbraucher auch die Lieferung einer neuen mangelfreien Ware verlangen, es sei denn, dies ist wegen der Art des Mangels unzumutbar. Betrifft der Mangel nur einen Teil der Ware, kann der Käufer/Verbraucher nur den Ersatz dieses Teils verlangen, ist dies nicht möglich, kann er vom Vertrag zurücktreten. Ist dies jedoch in Anbetracht der Art des Mangels unverhältnismäßig, insbesondere wenn der Mangel unverzüglich behoben werden kann, handelt es sich um eine unerhebliche Vertragsverletzung, und der Käufer/Verbraucher ist in einem solchen Fall stets ausschließlich berechtigt, den Mangel kostenlos durch Nachbesserung der Sache beheben zu lassen.
2. Der Käufer/Verbraucher hat auch im Falle eines behebbaren Mangels Anspruch auf die Lieferung einer neuen Ware oder den Austausch eines Teils, wenn er die Sache wegen des erneuten Auftretens des Mangels nach der Reparatur oder wegen einer größeren Anzahl von Mängeln nicht ordnungsgemäß verwenden kann. In diesem Fall hat der Käufer/Verbraucher das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Als erneutes Auftreten eines Mangels nach der Reparatur gilt derselbe Mangel, der bereits mindestens zweimal während der Garantiezeit behoben wurde und erneut auftritt. Wurden die Waren in der Zeit vor der Reklamation mindestens dreimal wegen verschiedener behebbarer Mängel repariert, so wird davon ausgegangen, dass sie an einer größeren Anzahl von Mängeln leiden.
3. Tritt der Käufer/Verbraucher nicht vom Vertrag zurück oder macht er nicht von seinem Recht Gebrauch, sich neue, mangelfreie Ware liefern zu lassen, Teile auszutauschen oder zu reparieren, kann er einen angemessenen Preisnachlass verlangen. Der Käufer/Verbraucher hat auch Anspruch auf einen angemessenen Preisnachlass, wenn der Verkäufer nicht in der Lage ist, neue, mangelfreie Waren zu liefern, deren Teile zu ersetzen oder die Waren zu reparieren, sowie wenn der Verkäufer den Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist behebt oder wenn die Behebung für den Käufer/Verbraucher mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist.
4. Das Recht auf mangelhafte Leistung steht dem Käufer nicht zu, wenn der Verkäufer dem Käufer vor der Annahme der Ware mitgeteilt hat, dass die Ware mangelhaft ist oder wenn der Käufer den Mangel selbst verursacht hat.
5. Der Käufer/Verbraucher ist berechtigt, in allen im NCC und im Gesetz genannten Fällen vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Verkäufer in dem Moment wirksam, in dem die Rücktrittserklärung des Käufers/Verbrauchers dem Verkäufer zugestellt oder ausgehändigt wird, sofern alle gesetzlichen Voraussetzungen gemäß §2001 ff. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag wird der Vertrag von Anfang an aufgehoben, und die Parteien sind verpflichtet, einander alles zurückzugeben, was sie einander auf der Grundlage des Vertrages zur Verfügung gestellt haben.
6. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag ist der Käufer verpflichtet, die komplette Ware einschließlich aller Zubehörteile an den Verkäufer zurückzusenden.
7. Wurden die mangelhaften Waren als gebraucht oder mit einem Preisnachlass verkauft, der ihre mindere Qualität zum Zeitpunkt des Verkaufs widerspiegelt, so hat der Käufer/Verbraucher anstelle des Rechts auf Umtausch der Waren Anspruch auf einen angemessenen Preisnachlass.
VI. Bearbeitung von Beschwerden
(1) Der Käufer/Verbraucher muss die Reklamation einschließlich der Mängelbeseitigung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Reklamation erledigen lassen, es sei denn, der Verkäufer und der Käufer/Verbraucher vereinbaren eine längere Frist. Die Frist für die Erledigung der Reklamation beginnt gemäß § 605 BGB mit dem auf das Datum der Reklamation folgenden Tag. Nach Ablauf dieser Frist stehen dem Käufer/Verbraucher dieselben Rechte zu wie bei einer wesentlichen Vertragsverletzung. Die 30-Tage-Frist ist für den Käufer/Unternehmer nicht bindend.
(2) Der Käufer/Verbraucher kann sich selbst über den Ausgang der Reklamation bei der Niederlassung, bei der die Reklamation eingereicht wurde, oder bei deren Kundendienst erkundigen.
(3) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer oder einem von ihm beauftragten Service jede Unterstützung zu gewähren, um das Vorhandensein des beanstandeten Mangels zu überprüfen und ihn zu beseitigen (einschließlich Prüfung oder Demontage des Produkts). Bei einer Reklamation ist der Käufer verpflichtet, die Ware sauber und entsprechend den Hygienevorschriften und allgemeinen Hygienegrundsätzen zu übergeben, einschließlich aller Teile und Zubehörteile.
(4) Der Käufer ist verpflichtet, die Waren für das Reklamationsverfahren vollständig zu übergeben. Es wird außerdem empfohlen, eine Kopie des Kaufbelegs, eine detaillierte Beschreibung des Mangels und die vollständigen Kontaktdaten (Adresse, Telefon, E-Mail) beizufügen. Liefert der Käufer die Waren nicht vollständig und ist deren Vollständigkeit erforderlich, um das Vorhandensein des beanstandeten Mangels festzustellen und/oder diesen zu beheben, so beginnt die Frist für die Erledigung der Reklamation erst mit der Lieferung der fehlenden Teile.
5. Mit der Annahme der Ware zur Reklamation haftet der Verkäufer nicht für die auf Festplatten, Speichern oder sonstigen Informationsträgern gespeicherten Daten und Informationen des Käufers, die Teil der zur Reklamation angenommenen Ware sind, und auch nicht für den Verlust dieser Daten und Informationen.
6. Bei der Geltendmachung einer Reklamation erhält der Käufer eine schriftliche Bestätigung - einen Reklamationsbericht, der als Dokument für die Abwicklung der Reklamation dient. Der Käufer ist verpflichtet, bei der Erstellung des Reklamationsberichts alle erforderlichen Angaben zu machen, deren Vollständigkeit und Richtigkeit er durch seine Unterschrift auf dem Reklamationsbericht bestätigt. Der Beschwerdebericht enthält Informationen darüber, wann die Beschwerde eingereicht wurde, welchen Inhalt sie hat und welche Art der Erledigung der Beschwerde vom Käufer/Verbraucher verlangt wird. Wenn der Käufer/Verbraucher das Produkt per Transportdienst zum Reklamationsverfahren geschickt hat, erhält er das Reklamationsprotokoll per E-Mail.
7. Bei jedem Besuch eines Servicetechnikers beim Käufer (z. B. bei der Reparatur von Küchengroßgeräten) muss ein Bericht über die festgestellten Mängel und die Form ihrer Beseitigung erstellt werden. Ohne einen solchen Bericht wird der Besuch des Servicetechnikers nicht berücksichtigt.
8. Der Käufer/Verbraucher hat Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihm bei der Geltendmachung des Anspruchs vernünftigerweise entstanden sind, wobei diese Kosten als die niedrigstmöglichen zu verstehen sind. Dazu gehören insbesondere die Portokosten für die Zusendung der reklamierten Waren. Der Käufer/Verbraucher muss die Erstattung dieser Kosten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Ablauf der Frist für die Ausübung der Rechte aus der mangelhaften Leistung verlangen.
VII. Weigerung, eine Forderung anzuerkennen
(1) Der Verkäufer ist berechtigt, die Annahme der Waren zur Reklamation zu verweigern, wenn die Waren oder ihre Teile verschmutzt sind.
2. Der Verkäufer ist auch berechtigt, die Annahme der Ware zu verweigern, wenn die Ware nicht in Übereinstimmung mit den Hygienevorschriften und allgemeinen Hygienegrundsätzen geliefert wird.
3. Aus Gründen der Sicherheit beim Transport der Waren und der sonstigen Handhabung ist der Verkäufer auch berechtigt, die Reklamation der Waren zu verweigern, wenn das Motoröl und das Benzin nicht aus den Waren entfernt werden.
VIII. Abholung von Waren aus der Garantiereparatur
(1) Der Verkäufer informiert den Käufer entweder per SMS, E-Mail oder Telefon, nachdem die Forderung beglichen wurde. Wenn die Waren durch einen Versanddienstleister verschickt wurden, werden sie nach der Bearbeitung an die Adresse des Käufers geschickt.
2. Der Verkäufer stellt dem Käufer eine schriftliche Bestätigung aus oder sendet ihm eine solche zu, in der das Datum und die Art der Erledigung der Reklamation, die Bestätigung der Reparatur und die Dauer der Reklamation oder die Gründe für die Ablehnung der Reklamation angegeben sind.
3. Wird die reklamierte Ware aus der Garantiereparatur nicht innerhalb von 2 Monaten nach Ablauf der Garantiereparatur abgeholt, ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer eine Lagergebühr in Höhe von 50 CZK für jeden Tag des Verzugs bei der Abholung der Ware zu zahlen.
4. Bei der Herausgabe der Waren nach der Begleichung der Reklamation ist der Käufer verpflichtet, das Dokument vorzulegen, das er bei der Entgegennahme der Waren zur Reklamation erhalten hat, oder er muss seine Identität nachweisen.
Dieses Beschwerdeverfahren tritt am 10. Oktober 2021 in Kraft und ersetzt alle früheren Versionen. Änderungen am Beschwerdeverfahren sind vorbehalten.